Software- und Anwendungsentwicklung
 
                               
   Software-Lizenzbedingungen Freeware
Software-Lizenzbedingungen Freeware


1. Allgemeines

Diese Lizenzbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrieb von Standardsoftware. Die Lizenzbedingungen werden durch das Öffnen der Versiegelung bzw. bei Bezug über Elektronische Medien durch die Installation des Produktes anerkannt.


2. Einräumung von Nutzungsrechten

Mit Vertragsschluss über die Lieferung/den Download von Software (unabhängig vom Speichermedium) wird dem Kunden das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software von tiart eingeräumt. Ferner behält tiart sich alle Rechte vor, die dem Kunden nicht ausdrücklich erteilt werden. Lediglich der Datenträger, auf dem sich die Software befindet, geht in das Eigentum des Kunden über. Tiart bleibt Inhaber sämtlicher Urheber- und Schutzrechte an der Software.


3. Nutzungsrechte und Beschränkungen

3.1 Diese Lizenz gestattet dem Kunden, die Software auf beliebig vielen Computern zu installieren und (auch gleichzeitig) zu nutzen, die für diesen Zweck geeignet sind.
3.2 Die unentgeltliche Weitergabe oder Überlassung der Software an Dritte durch den Kunden ist ausdrücklich erlaubt und erwünscht.
3.3 Der Kunde ist berechtigt, von der Software beliebig viele Kopien für den perönlichen Gebrauch oder zur unentgeltlichen Weitergabe zu erstellen.
3.4 Der Kunde ist nicht berechtigt die Software zu installieren, zu benutzen, zu verteilen oder zu kopieren, außer wie ausdrücklich in dieser Lizenz gestattet. Ferner darf der Kunde die Software und/oder die zugehörige Dokumentation nicht entgeltlich vertreiben, entgeltlich vermieten oder entgeltlich verleasen. Der Kunde ist nicht befugt die Software und/oder Dokumentation ganz oder teilweise zu ändern, zu modifizieren, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu zerteilen, außer solche Aktivitäten sind explizit und klar durch ein entsprechendes Gesetz trotz dieser Beschränkungen erlaubt. Weiterhin darf der Kunde die Software nicht als Teil mit einem anderen Produkt oder einer Sammlung anderer Produkte verbinden oder Nebenprodukte erstellen, die von der Software abgeleitet wurden, ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis von tiart. Auch ist es dem Kunden untersagt, Copyrightvermerke, Kennzeichen/Markenzeichen und/oder Eigentumsangaben von tiart an der Software oder am Dokumentationsmaterial zu verändern.
3.5 Außerdem ist es dem Kunden oder anderen Personen in keinem Fall gestattet, die Software in Anwendungen oder Systemen zu benutzen, bei denen die Fehlfunktion der Software zu signifikanten physischen Verletzungen, Eigentumsbeschädigung oder Verlust des Lebens, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Benutzung in gefährlicher Umgebung, in der eine fehlerlose Leistung erforderlich ist, wie bei Nukleareinrichtungen, Flugnavigation oder Kommunikation, lebensrettenden Maschinen oder Waffensystemen. Die Software ist nicht fehlertolerant und nicht entwickelt, hergestellt oder gedacht für derartige Benutzung. Jede derartige Benutzung ist vollständig das Risiko des Kunden der akzeptiert, dass tiart und dessen Leiter, Angestellte, Mitarbeiter, Vertragspartner, Partnerorganisationen oder Erfüllungsgehilfen durch solche unautorisierte Benutzung nicht haftbar gehalten werden können.


4. Haftung

4.1 Tiart haftet nicht für Zuwiderhandlungen zu den in Punkt 3.5 aufgeführten Einschränkungen.
4.2 Tiart übernimmt keine Gewähr und haftet nicht dafür, dass die Programmfunktionen den spezifischen Anforderungen des Kunden genügen oder mit Komponenten in der speziellen Hardwarekonfiguration beim Kunden zusammenarbeiten. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4.3 Für durch den Einsatz der von tiart gelieferten Software an anderer Software oder an Datenträgern/Datenverarbeitungsanlagen des Kunden entstandene Schäden wird nur gehaftet, wenn der schadensursächliche Mangel an der/dem gelieferten Software/Datenträger von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist und es sich dabei um vorhersehbare, typischerweise auftretende Schäden handelt. Bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Kaufleuten - gegenüber Letzteren allerdings nur dann, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört - ist über die Haftungsbeschränkung des vorstehenden Satzes hinaus auch die Haftung für grobes Verschulden durch Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern es sich nicht um das Verschulden leitender Erfüllungsgehilfen handelt oder vertragliche Hauptpflichten verletzt sind.
4.4 Gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung - nicht aber auf Schadensersatz - bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.


Stand: September 2004


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